Hat die geschädigte Person bei der Schadensentstehung mitgewirkt, so führt dies zu einer Verringerung des Schadensersatzanspruchs, § 254 BGB. Das Mitverschulden bestimmt sich nach der Art und Höhe der Mitwirkung.
Mitverschulden
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Hat die geschädigte Person bei der Schadensentstehung mitgewirkt, so führt dies zu einer Verringerung des Schadensersatzanspruchs, § 254 BGB. Das Mitverschulden bestimmt sich nach der Art und Höhe der Mitwirkung.