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Leistungszeit

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Die Leistungszeit gem. § 271 BGB bezeichnet den Zeitpunkt zu welchem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie bewirken muss. Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig. Die Parteien können jedoch gem. § 271 BGB etwas anderes vereinbaren.

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