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Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Lohnfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsunfähigen Arbeitnehmern bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Nach diesem Zeitraum tritt die gesetzliche Sozialversicherung ein. Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100% des Arbeitsentgelts.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Anzeige- und Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden. Bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Dauer, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

In unternehmenseigenen Tarifverträgen können beim Entgeltfortzahlungsgesetz auch andere Regelungen getroffen werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht

Falls der Arbeitnehmer keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht greift auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert.

Selbstverschulden

Arbeitnehmer haben auch dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist. Auch wenn der Arbeitnehmer den Wiedereintritt hinausgezögert, verhindert oder aber auch durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendes Verhalten zeigt, liegt Selbstverschulden vor.

Suchterkrankung

Eine suchtbedingte Erkrankung als Folge eines illegalen oder legalen Drogenkonsums ist keine selbst verschuldete Krankheit.

Bei einer festgestellten Suchterkrankung des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt für sechs Wochen weiter zu zahlen, sofern dieser aufgrund einer Entziehungskur arbeitsunfähig ist.

Entgeltfortzahlungen bleiben auch dann aus, wenn sich ein suchterkrankter Arbeitnehmer einer stationären Entwöhnungsmaßnahme unterzogen hat und ist es ihm daraufhin gelungen ist, für eine längere Zeit abstinent zu bleiben und aufgrund eines Rückfalls erneut arbeitsunfähig krank wird.

Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht, weil er berauscht ist, erhält er ebenfalls keinen Lohn. Bei dem Rauschzustand als solchen handelt es sich nicht um eine Krankheit.

Bei Gefahrenpotenzial, also wenn der Mitarbeiter aufgrund seiner Suchterkrankung seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Arbeitsverbot auszusprechen. Auch in diesem Fall bleibt die Lohnfortzahlung gegebenenfalls aus.