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Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 GG geregelt. Nach Art. 3 GG, dem Gleichheitssatz, müssen alle Menschen gleich behandelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht.

Insbesondere sollen weder

herangezogen werden, um Menschen ungleich zu behandeln.

Aber auch im Kartellrecht findet das Diskriminierungsverbot Anwendung. Gem. § 20 GWB dürfen Unternehmen nicht behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen sachgrundlos unterschiedlich behandelt werden.

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