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befristetes Arbeitsverhältnis

Lexikon für Unternehmer: Recht, IT, Finanzen, Existenzgründung und Online-Marketing

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor,

Die Grenzen für befristete Arbeitverhältnisse ergeben sich aus dem TzBfG. Sonderregelungen enthält das WissZeitVG. Werden die in den Gesetzen genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, so ist die Befristung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt dennoch wirksam und entfaltet darüber hinaus die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

Während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung – sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde – ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt und ist stets möglich.

Es sind grundsätzlich zwei Arten von Befristungen zu unterscheiden:

1. Sachgrundlose Befristung

Gem. § 14 II TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung möglich, wenn zwischen den Vertragsparteien vormals noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung darf zwei Jahre nicht überschreiten und darf insgesamt drei Mal verlängert werden. Wird ein neues Unternehmen gegründet, so beträgt die Befristungszeit vier Jahr, § 14 II a TzBfG.

2. Befristung mit Sachgrund

Gem. § 14 I TzBfG kann eine Befristung auch mit Sachgrund erfolgen. Ein sachlicher Grund liegt vor allem in folgenden Fällen vor:

Die Befristung stellt neben der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einen eigenen Beendigungstatbestand dar.

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