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Der Auskunftsanspruch bezeichnet den Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umstände durch Wissenserklärung. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht von vorne herein. Vielmehr muss er sich aus Vertrag, Gesetz oder einer Sonderrechtsbeziehung ergeben.

Der Hauptfall: Bestandsregelungen

Der Hauptfall des Auskunftsanspruchs ist in § 260 BGB geregelt. Hierunter zählen Auskunftsansprüche, die den Bestand regeln, wie z. B. Auskunftsansprüche

  • des Ehegatten gegen den anderen über die Höhe des Endvermögens,
  • des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen,
  • des Nachlassgerichtes oder der Nachlassgläubiger gegen die Erben, den Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter über das vorhandene Vermögen,
  • der Erben gegen den Erbschaftsbesitzer über Gegenstände, die dem Erbe zuzuordnen sind
  • der Nacherben gegen den Vorerben über die Erbschaftsgegenstände
  • der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben über den Nachlass.

Vertragliche Beziehungen

Daneben gibt es aber auch Auskunftsansprüche, die auf vertragliche Beziehungen zurückzuführen sind. Hierzu zählen u.a.

  • die Abtretung,
  • Vorkaufsrecht,
  • Miet- und Pachtverträge,
  • Kündigung eines Dienstvertrages (Arbeitsvertrag).

Der Auskunftsanspruch muss grundsätzlich schriftlich erfüllt werden. Der Ort der Erfüllung ist der Wohnsitz des Schuldners.