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Aufrechnung

Mit der Aufrechnung, geregelt in den § § 387 – 396 BGB, wird die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung bezeichnet. Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage.

Diese liegt dann vor, wenn die jeweiligen Forderungen

Darüber hinaus muss die Forderung fällig sein und nicht ausgeschlossen sein. Ausschlussgründe der Aufrechnung sind z. B. in § 96 InsO enthalten.

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