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Definition Opt-Out

Opt-Out ist ein Begriff aus dem Englischen für einen gewählten Ausstieg oder die Abwahl einer OptionIm Onlinemarketing meint dieser Begriff, dass ein Kunde oder Nutzer einer unerwünschten Leistung, einem Dienst oder einer Anwendung wie

  • der Speicherung von Daten,
  • der Benutzung von Cookies oder
  • dem Erhalt von Werbematerial

in Form von E-Mails oder Newslettern aktiv widersprechen muss.

Dies kann durch eine

  • Änderung der Browsereinstellungen,
  • einen auf einer Website zur Verfügung gestellten Link oder
  • das Anklicken eines Kontrollkästchens geschehen.

Ohne diesen ausdrücklichen Widerspruch wird die Zustimmung des Nutzers automatisch vorausgesetzt. Besonders bei der Verwendung von Cookies zur Speicherung von Daten beim Besuch von Webseiten ist Opt-Out die gängige Variante.

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Unterschiede zwischen Opt-Out und Opt-In

Das Gegenteil zu Opt-Out wäre das Opt-In-Verfahren, bei dem der Nutzer einer Option zunächst zustimmen muss. Nutzt beispielsweise ein Onlineshop das Opt-In-Verfahren, bekommt der Kunde nach einem Kauf nur dann Werbemails, wenn er dazu im Anmeldeprozess ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Kurz: Opt-Out arbeitet mit Widerspruchserklärungen, Opt-In mit Einwilligungserklärungen.

Rechtliche Bestimmungen für Werbe-E-Mails und Newsletter

Nach §7 Abs. 3 UWG darf ein Unternehmen nur dann elektronische Werbung verschicken, wenn es vier Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Unternehmen muss die E-Mail-Adresse durch den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben.
  2. Es nur Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen, die denen ähnlich sind, die der Kunde zuvor in Anspruch genommen hat, verschickt werden.
  3. Der Kunde darf der Verwendung seiner Daten nicht widersprochen haben.
  4. Der Kunde muss bei der Erhebung seiner Daten und bei jeder Verwendung, also in jeder E-Mail, eindeutig darauf hingewiesen werden, dass er dieser jederzeit und kostenfrei widersprechen kann.

Eine Opt-Out-Funktion muss somit angeboten und klar gekennzeichnet sein. Kann eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist elektronische Werbung nur per Opt-In zulässig; andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen, die zu erheblichen Kosten führen können.

Rechtliche Bestimmungen beim Besuch von Websites

Das Opt-Out ist in Deutschland in diesem Bereich noch gängig und zulässig. Webseitenbetreiber, die Cookies nutzen oder Besucherdaten anderweitig auswerten, haben jedoch die Pflicht, ihre eigene Widerspruchslösung auf der Seite einzubinden und sollten einen Hinweis und Link zum Opt-Out in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen. Die Mehrzahl der europäischen Länder hat sich jedoch für ein Opt-In-Modell entschieden, sodass Webseitenbetreiber mit dieser Lösung auf der sichereren Seite stehen, um Abmahnungen vorzubeugen.