Eine Scheingesellschaft betreibt einen Handelsbetrieb, ohne einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen zu haben. Laut § 128 HGB haftet diese gegenüber gutgläubigen Dritten wie eine ordentlich gegründete Gesellschaft.
Eine Scheingesellschaft betreibt einen Handelsbetrieb, ohne einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen zu haben. Laut § 128 HGB haftet diese gegenüber gutgläubigen Dritten wie eine ordentlich gegründete Gesellschaft.