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„Warenschulden sind Holschulden“

Dieser Grundsatz gibt an, dass der Käufer die Transportkosten (Fracht, Rollgeld, Transportversicherung…) übernehmen muss, solange er die Ware nicht selbst abholt.

Allerdings können innerhalb des Vertrags folgende Lieferungsbedingungen vereinbart werden:

  • ab Werk (ab Lager, ab Fabrik) – der Verkäufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der Beförderung
  • unfrei (ab hier, ab Bahnhof) – der Verkäufer trägt die Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosten trägt der Käufer
  • frei Waggon – der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten, die restlichen Beförderungskosten trägt der Käufer
  • frei Haus (frei Keller, frei Lager ) – Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten