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Im Rahmen eines Kaufvertrags werden die Lieferungsbedingungen einer Ware als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Die Vertrags- bzw. Lieferbedingungen werden auch Incoterms genannt und regeln die Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer bezüglich einer Lieferung.

Innerhalb des Vertrags folgende Lieferungsbedingungen vereinbart werden:

  • ab Werk (ab Lager, ab Fabrik) – der Verkäufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der Beförderung
  • unfrei (ab hier, ab Bahnhof) – der Verkäufer trägt die Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosten trägt der Käufer
  • frei Waggon – der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten, die restlichen Beförderungskosten trägt der Käufer
  • frei Haus (frei Keller, frei Lager ) – Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten

Doch was gilt, wenn keine Lieferbedingungen vereinbart wurden?

„Warenschulden sind Holschulden“

Dieser Grundsatz gibt an, dass der Käufer die Transportkosten (Fracht, Rollgeld, Transportversicherung…) stets übernehmen muss, insofern er die Ware nicht selbst abholt.

Bei der Anwendung der Incoterms sollte stets beachtet werden, dass die gewählten Lieferbedingungen mit der von den Partnern angestrebten Pflichtenverteilung übereinstimmen und die Klausel auch zum gewählten Transportmittel passt. Die Inhalte der Bedingungen können in einem neuen Vertrag geändert und festgehalten werden, der zu den eigenen Ansprüchen passt. Natürlich muss auch der Bestimmungsort benannt werden (genaue Adresse des Werks, des Spediteurs, des Kunden etc.). Wichtig: Lieferungsbedingungen ersetzen den Kaufvertrag nicht, sondern erweitern ihn lediglich. Regeln, die nicht von den Lieferbedingungen nicht betroffen sind (z.B. Eigentumsvorbehalt oder Vertragsbruch) werden durch den Kaufvertrag bzw. das Vertragsrecht geregelt.

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