In der Buchhaltung versteht man unter einfacher Buchführung die Verpflichtung zur einfachen Erfassung von Geschäftsvorfällen von Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden. Grundlage hierfür ist der § 141 der Abgabenverordnung (AO).
Der Gewinn kann hier durch eine Einnahmen-/Überschussrechnung durch die Buchhaltung errechnet werden. Das Gegenteil zur einfachen Buchführung stellt die doppelte Buchführung dar.