Gewerbeanmeldung
Von der Gewerbeanmeldung ausgeschlossen sind Freiberufler wie Rechtsanwälte, Künstler oder Ärzte. Alle anderen Unternehmer sind dazu verpflichtet, sich beim Gewerbeamt anzumelden.
Verpflichtend ist auch die Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK). Darum erhält sie vom Gewerbeamt eine Kopie Ihrer Anmeldung.
Ihre Gewerbeanmeldung ist in der Regel in ein paar Tagen bearbeitet. Ausnahme: Bei erlaubnispflichtigen Gewerbe-Treibenden wie Imbiss-Besitzern, Maklern oder Anlageberatern werden zudem persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Grundlagen oder berufliche Kompetenzen geprüft. Dadurch sollen Verbraucher geschützt werden.
Weitere Verzögerungen können sich durch gesetzliche Anforderungen ergeben, zum Beispiel bei Umwelt- und Denkmalschutz oder wegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter.
Eintrag ins Handelsregister
Kleingewerbe-Betriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen sich nicht in das Handelsregister eintragen. Bei anderen Rechtsformen meldet ein Notar Ihr Unternehmen beim Handelregister an. Das dient der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Beim Handelsregister gibt es zwei Verzeichnisse: Abteilung A für natürliche Personen und Personen-Gesellschaften (eingetragene Kaufleute, OHG und KG) und Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Steuernummer beim Finanzamt
Sie müssen dem Finanzamt die Aufnahme Ihres Geschäfts schriftlich mitteilen – unabhängig davon, ob Sie schon Gewinne machen oder nicht.
Die Behörde erteilt Ihnen eine Steuernummer, mit der Sie bei den Finanzbehörden geführt werden. Darüber hinaus müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen.
Anmeldung bei den Sozialversicherungen
Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie sich bei den Trägern der Sozialversicherungen melden. Dazu gehören die Agentur für Arbeit, die Krankenkassen und die Rentenversicherung.
Diese Behörden erteilen Ihnen eine Betriebsnummer für die Versicherungsnachweise der Mitarbeiter. Zudem erhalten Sie ein „Schlüsselverzeichnis“, dem Sie die unterschiedlichen Formen versicherungspflichtiger Tätigkeiten entnehmen können.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dort müssen Sie alle Ihre Mitarbeiter melden – spätestens eine Woche nach dem Start Ihres Unternehmens.
Auch von der Berufsgenossenschaft erhalten Sie einen Fragebogen, den Sie gemeinsam mit einer Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung zurücksenden.
Meldung bei der Handwerkskammer
Handwerksbetriebe müssen sich schriftlich bei der Handwerkskammer anmelden. Dabei gibt es für 41 Handwerke einen Meisterzwang – sie unterliegen einer Zulassungspflicht.
Für die übrigen 53 Handwerke reicht ein Gesellenbrief für die Selbständigkeit.
Aufnahme in die Künstlersozialkasse
Selbständige Künstler oder Publizisten unterliegen der Sozialversicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK).
Die KSK ist eine gesetzliche Sozialversicherung, die ihren Versicherten Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gewährt. Künstler und Publizisten zahlen wie Angestellte nur halbe Sozialversicherungsbeiträge. (uqrl)
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