Der Schritt in die Selbstständigkeit ist ein spannendes Unterfangen, wirft jedoch gerade zu Beginn viele bürokratische Fragen auf. Wer sich in Deutschland selbstständig machen möchte, stößt schnell auf zwei Begriffe, die in der Praxis häufig verwechselt werden: Kleingewerbe und Kleinunternehmer.
Dabei handelt es sich um völlig unterschiedliche Konzepte aus verschiedenen Rechtsbereichen. Während das Kleingewerbe eine Rechtsform darstellt, ist die Kleinunternehmerregelung eine reine Steueroption. Für einen erfolgreichen Start ist es essenziell, beide Modelle genau zu verstehen und die jeweiligen Pflichten zu kennen.
Kleingewerbe vs. Kleinunternehmer: Wo liegt der Unterschied?
Um typische Gründungsfehler zu vermeiden, müssen die beiden Begriffe klar voneinander abgegrenzt werden:
Das Kleingewerbe (Gewerberecht)
Ein Kleingewerbe ist ein kaufmännischer Betrieb, der aufgrund seiner Art und seines Umfangs keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der entscheidende Vorteil: Es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister. Die gesetzlichen Schwellenwerte liegen hier bei maximal 800.000 Euro Jahresumsatz und 80.000 Euro Gewinn. Solange Ihr Betrieb diese Grenzen nicht überschreitet, gelten Sie als Kleingewerbetreibender und profitieren von massiven Erleichterungen bei der Buchführung.
Der Kleinunternehmer (Steuerrecht)
Der Begriff „Kleinunternehmer“ stammt ausschließlich aus dem Steuerrecht (§ 19 UStG) und bezieht sich einzig und allein auf die Umsatzsteuer. Diese Regelung greift, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (Bruttobetrag) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Als Kleinunternehmer müssen (und dürfen) Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Wichtig für Gründer: Beide Modelle lassen sich problemlos kombinieren. Ein typisches Szenario für Gründer ist es, ein Kleingewerbe mit vereinfachter Buchführung anzumelden und gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Zwingend verknüpft sind die beiden Begriffe jedoch nicht.
Welche Rechtsformen stehen zur Auswahl?
Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, stehen Ihnen im Wesentlichen zwei unkomplizierte Rechtsformen zur Verfügung:
- Das Einzelunternehmen: Starten Sie alleine, führen Sie das Gewerbe als Einzelunternehmer. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Schließen Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammen, gründen Sie automatisch eine GbR.
In beiden Fällen entfällt die teure und aufwendige Eintragung ins Handelsregister. Ein wichtiger Aspekt, den Sie jedoch beachten müssen: Als Kleingewerbetreibender haften Sie grundsätzlich unbeschränkt mit Ihrem privaten Vermögen für geschäftliche Verbindlichkeiten.
Kleingewerbe Buchhaltung: Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Einer der größten Pluspunkte des Kleingewerbes ist die vereinfachte Buchführung. Während größere Unternehmen zur doppelten Buchführung inklusive Bilanzierung und jährlicher Inventur verpflichtet sind, reicht beim Kleingewerbe die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vollkommen aus.
Das Prinzip der EÜR ist denkbar simpel: Der steuerliche Gewinn ermittelt sich schlicht aus der Differenz zwischen den tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen und den abgeflossenen Betriebsausgaben. Diese bürokratische Erleichterung spart Gründern enorm viel Zeit und Kosten für den Steuerberater. Sie gilt uneingeschränkt, solange die Umsatzgrenze von 800.000 Euro sowie die Gewinngrenze von 80.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden.
Kleingewerbe Steuern: Welche Abgaben fallen an?
Auch als Kleingewerbetreibender fordert das Finanzamt seinen Teil. Sie unterliegen im Wesentlichen drei relevanten Steuerarten:
- Einkommensteuer: Der erwirtschaftete Gewinn Ihres Kleingewerbes fließt direkt in Ihre persönliche Einkommensteuererklärung ein und wird mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert (Anlage G).
- Gewerbesteuer: Grundsätzlich ist jedes Gewerbe gewerbesteuerpflichtig. Allerdings steht Einzelunternehmern und GbRs ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro zu. Erst wenn Ihr Gewinn diese Marke überschreitet, müssen Sie tatsächlich Gewerbesteuer an Ihre Gemeinde abführen.
- Umsatzsteuer: Sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Sie auf Ihren Rechnungen die reguläre Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) ausweisen, diese von Ihren Kunden einziehen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können also die Mehrwertsteuer für geschäftliche Einkäufe vom Finanzamt zurückfordern.
Wann lohnt sich welche Option?
Die Entscheidung, ob Sie neben dem Kleingewerbe auch die Kleinunternehmerregelung wählen, hängt stark von Ihrem Geschäftsmodell ab:
- Die Kombination (Kleingewerbe + Kleinunternehmer) lohnt sich vor allem dann, wenn Sie primär Privatkunden bedienen und gleichzeitig geringe anfängliche Betriebsausgaben haben. Da Endverbraucher ohnehin keine Vorsteuer abziehen können, bieten Sie Ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer oft günstiger an und reduzieren Ihren administrativen Aufwand auf ein Minimum.
- Der Verzicht auf die Regelung ist ratsam, wenn Sie hohe Investitionen tätigen müssen (um die Vorsteuer erstattet zu bekommen) oder fast ausschließlich mit Geschäftskunden (B2B) zusammenarbeiten. Für B2B-Kunden ist die Umsatzsteuer ein reiner Durchlaufposten; sie erwarten professionelle Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
Download: Checkliste Gewerbeanmeldung
Um Ihnen den bürokratischen Start so einfach wie möglich zu machen, finden Sie hier den optimalen Ablaufplan für Ihre Gewerbeanmeldung:
Fazit
Die Anmeldung eines Kleingewerbes ist der unkomplizierteste Weg in die Selbstständigkeit. Dank vereinfachter Buchhaltung und großzügiger Freibeträge bleibt der Verwaltungsaufwand überschaubar – so können Sie sich von Tag eins an voll und ganz auf den Aufbau Ihres operativen Geschäfts konzentrieren.





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