Festanstellung oder Selbstständigkeit? Noch während ihrer Ausbildung müssen sich angehende Ärzte damit auseinandersetzen, wohin der berufliche Weg später einmal führen soll. Fällt die Entscheidung zugunsten der Selbstständigkeit aus, geht damit oftmals auch die Eröffnung einer eigenen Arztpraxis einher.
Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Welche Rechtsform kommt infrage? Und was spricht für und gegen Praxisneugründung oder -übernahme? Dieser Beitrag liefert alles Wissenswerte rund um diese Fragestellungen.
Voraussetzungen für die Praxiseröffnung
Sobald der Arzt die Zulassung von einer für ihn zuständigen Approbationsbehörde erhalten hat, kann er theoretisch seine eigene Praxis eröffnen. Allerdings darf er zunächst nur Selbstzahler und Privatpatienten behandeln.
Nur wenn er auch als Vertragsarzt zugelassen ist, darf er gesetzlich versicherte Patienten versorgen. Um die Zulassung zu erhalten, muss er einen Antrag bei dem für ihn regional zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte einreichen. Für die Zulassung als Vertragsarzt sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Approbation als Arzt
- Abgeschlossene Weiterbildung in einem Fachbereich
- Eintrag im Ärzteregister
Der Antrag wird zusammen mit dem Lebenslauf, einem Führungszeugnis, dem Auszug aus dem Ärzteregister und einer Bescheinigung über die Tätigkeiten, die der Arzt seit der Approbation ausgeübt hat, eingereicht.
Business- und Finanzplan als wichtige Grundlage
Ein umfassender und sinnvoll strukturierter Businessplan ist für die Eröffnung einer Arztpraxis unabdingbar. Er dient der detaillierten Ausarbeitung der Geschäftsidee, daher ist es besonders wichtig, dafür ausreichend Zeit einzuplanen. Neben der Zielsetzung und Umsatzplanung muss auch überdacht werden, ob Zusatzleistungen in das Angebot aufgenommen werden sollen.
Ein umfangreicher Finanzplan ist so elementar wie der Businessplan selbst. Der Plan sollte einmalige und laufende Kosten aufführen. Einmalige Kosten entstehen beispielsweise für die Praxisgründung, Einrichtungsgegenstände, die Beschaffung von Material und Geräten und gegebenenfalls für Umbaumaßnahmen in der Praxis. Zu den laufenden Kosten zählen Ausgaben für Versicherungen, Miete, Strom, Heizung, Angestellte, EDV und Steuern.
EXTRA: Tipps zur Existenzgründung: So geht ein Businessplan
Die Frage nach der Rechtsform
Vor der Gründung ist zu überlegen, welche Rechtsform für die Selbständigkeit in Frage kommt. Diese unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Stammkapitals und der Haftung als auch in Bezug auf die Steuern.
Gängige Rechtsformen in der Ärztebranche sind:
- Freiberufliche Selbstständigkeit
- Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnergesellschaft (PartG)
1. Freiberufliche Selbstständigkeit
Ärzte haben die Möglichkeit, sich als Freiberufler einstufen zu lassen. Somit müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Da dies allerdings von der konkreten Tätigkeit abhängt ist es ratsam, das Vorhaben mit einem Steuerberater oder Anwalt zu besprechen.
2. Unternehmergesellschaft und GmbH
Wird die Arztpraxis als Kapitalgesellschaft (zum Beispiel UG oder GmbH) gegründet, muss sich der Arzt über einen Notar beim Handelsregister anmelden. Die Vorteile sind überschaubar, da ein Stammkapital von 25.000 Euro für die Gründung der GmbH benötigt wird.
Die UG ist eine Vorstufe der GmbH und verringert die Anfangsinvestition. Theoretisch kann die Unternehmergesellschaft ab einem Euro gegründet werden. Häufig wird aber ein Stammkapital von 1.000 Euro eingesetzt. Darüber hinaus ist der Zusatz „haftungsbeschränkt“ in der Namensbezeichnung zu führen.
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft
Bei der GbR bleiben die Vorzüge eines Freiberuflers erhalten. Die Buchhaltung gestaltet sich einfach und die Gewerbesteuer entfällt. Wie bei der GmbH und UG haftet auch bei der Personengesellschaft jeder Gesellschafter mit seinem Privat- und dem Betriebsvermögen. Änderungen an der Gesellschafterstruktur sind im Vergleich zur GmbH und UG jedoch schwieriger. Für sämtliche Rechtshandlungen müssen jeweils alle Gesellschafter zustimmen.
Bei der Partnergesellschaft (PartG) handelt es sich im Prinzip ebenfalls um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Allerdings müssen Rechtshandlungen hier nicht unbedingt von allen Gesellschaftern zusammen vorgenommen werden. Es ist möglich, die Haftung zu beschränken. Daneben ist die Gesellschaft selbst rechtsfähig. Insbesondere für Gemeinschaftspraxen ist diese Art der Personengesellschaft daher gut geeignet.
Tipp
Bei der Eröffnung einer Arztpraxis sollte die Partnergesellschaft generell bevorzugt werden. Interessant ist diese nicht nur im Hinblick auf die niedrigen Anfangskosten. Die PartG stellt auch hinsichtlich der Buchhaltung geringere Anforderungen an die Geschäftsleitung.
EXTRA: Für Gründer: Welche Rechtsform ist die Richtige?
Anmeldungen bei Kammern und Ämtern
1. Ärztekammer
Zunächst muss die zuständige Ärztekammer über die Praxisgründung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Dem Schreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung Approbation
- Zulassung als Vertragsarzt (falls zutreffend)
- Details zur neuen Arztpraxis (Anschrift, Sprechstundenzeiten usw.)
2. Gesundheits- und Versorgungsamt
Vor der Gründung muss der Arzt auch das Gesundheitsamt und das Versorgungswerk informieren. Hier genügt jeweils ein formloses Schreiben, dem eine Kopie des Schriftstücks an die Ärztekammer beigelegt wird. Sollen in der Praxis Röntgengeräte zum Einsatz kommen, ist darüber hinaus eine technische Prüforganisation zu informieren. Denn gemäß DGUV Vorschrift 3 müssen die Geräte regelmäßig gewartet werden.
3. Finanzamt
Der Steuerberater des Arztes informiert das zuständige Finanzamt über die Gründung der Praxis.
4. Berufsgenossenschaft und Krankenkasse
Arzthelferinnen und Arzthelfer, die in der Arztpraxis tätig werden, müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) sowie der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angemeldet werden.
5. Bundesverbände für Ärzte
Selbständig tätigen Ärzten ist es zu empfehlen, dass sie Mitglied eines Bundesverbandes für Ärzte werden. Die Verbände setzen sich für die Interessen der Branche und der Mediziner ein. Ein solcher Verband wäre beispielsweise der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. (BVÖGD). Dabei handelt es sich um einen Fachverband und eine eigenständige gewerkschaftliche Vertretung, die in Berlin ansässig ist.
Medizinisches Personal zusammenstellen
Ärzte, die eine eigene Praxis eröffnen, benötigen Unterstützung. Während das Personal bei einer Praxisübernahme womöglich übernommen werden kann, muss es bei einer Neugründung erst noch angeworben werden. Mitarbeiter wie Medizinische Fachangestellte lassen sich zum Beispiel online mit Hilfe von spezialisierten Jobbörsen rund um das Gesundheitswesen finden.
Praxisneugründung oder -übernahme? Vor- und Nachteile
Zu den grundlegenden Überlegungen zählt auch die Frage, ob der Arzt eine neue Praxis gründet oder eine Bestehende übernimmt. Beide Varianten bringen Vor- und Nachteile mit sich, die es abzuwägen gilt. Im Folgenden werden diese zusammengefasst.
1. Arztpraxis neu gründen
Ärzte, die sich für eine Praxisneugründung entscheiden, haben den Vorteil der eigenen Standortwahl. Das heißt, dass sie sich den Standort aussuchen können, der ihnen am meisten zusagt. Allerdings gelten regionale Beschränkungen, die von der Ärztedichte in dem jeweiligen Gebiet reguliert werden. Die sogenannte Niederlassungsfreiheit gilt einzig für Regionen mit geringer Ärztedichte.
Davon ausgenommen sind Kieferorthopäden und Zahnärzte. Hier spielt eine mögliche Überversorgung in einer bestimmten Gegend keine Rolle.
Etwaige Bau- oder Umbaukosten können bei der Neugründung einer Praxis abschrecken. Um die Kosten niedrig zu halten, kann es ratsam sein, frei stehende, geeignete Büroräume anzumieten.
Eine Praxisneugründung ist im Vergleich zu einer Praxisübernahme aufwändiger und nimmt deutlich mehr Zeit in Anspruch. Der Arzt kann aber seine eigenen Vorstellungen besser umsetzen.
2. Arztpraxis übernehmen
Wer eine bestehende Praxis übernehmen möchte, muss dabei bedenken, dass er Vorhandenes mit übernimmt. Das ist zunächst einmal der Kundenstamm. Dieser wird durch die Zahlung des sogenannten „Goodwill“ (Geschäfts- oder Firmenwert) übertragen. Das Entgelt wiegt den immateriellen Wert des Kundenstammes auf.
Aber auch der Ruf, den die bestehende Praxis hat, wird mit übernommen. Genoss der Arzt, der zuvor an dem Standort praktiziert hat, bei den Patienten ein gutes Image, profitiert auch der neue Arzt davon. Umgekehrt kann ein negativer Ruf dazu führen, dass die Kunden dies auch auf den neuen Arzt projizieren.
Tipp
In letzterem Fall sollte mit gezielten Werbemaßnahmen gegengesteuert werden. Beispielsweise könnten Patienten darüber informiert werden, dass es die Möglichkeit gibt, den Arzt im Internet zu bewerten. Die Botschaft kann über einen Flyer oder einen Infoständer an der Rezeption vermittelt werden, ohne zu aufdringlich zu wirken. Dies kann zum Aufbau einer guten Reputation beitragen.
Bei negativen Online-Bewertungen zum Vorgänger sollte der neue Arzt mittels eigener Kommentare darüber in Kenntnis setzen, dass er nun die Praxis führt.
Sofern vorgesehen ist, eine Praxis zu übernehmen, kann ein regelmäßiger Blick auf Ausschreibungen hilfreich sein. Ferner sollte sich der Arzt rechtzeitig über Fördermöglichkeiten bei der Übernahme einer Arztpraxis informieren. Unternehmer können bei einer Existenzgründung nämlich diverse Förderprogramme von den Bundesländern und vom Bund in Anspruch nehmen. Diese werden in Form von Darlehen oder Zuschüssen gewährt.
Marketingmaßnahmen für Arztpraxen
Um eine Arztpraxis bekannt zu machen, gibt es folgende Marketingmaßnahmen:
1. Schild an der Arztpraxis
Vor der Eröffnung der Praxis ist es ratsam, die Anwohner darüber zu informieren, dass es im Ort einen neuen Arzt gibt. Sobald geeignete Räumlichkeiten gefunden wurden, sollte ein Schild darauf hinweisen, dass in diesen ab sofort ein Arzt tätig ist. Wichtige Angaben sind:
- Name des Arztes
- Bezeichnung bzw. (Fach-)Richtung
- Sprechzeiten
- ggf. Telefonnummer und Webseite
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Regelungen hinsichtlich der Größe und Gestaltung des Schildes. Eine Schildgröße von 50 x 35 Zentimeter gilt als übliches Maß. In einzelnen Fällen können Arztpraxis-Schilder aber auch von dieser Größe abweichen.
Bei Mieträumen darf nicht vergessen werden, dass das Anbringen eines Praxis-Schildes der Zustimmung des Hausbesitzers bedarf. Im Übrigen darf pro Arztpraxis nur ein Schild montiert werden.
2. Eigener Internetauftritt
Die praxiseigene Webseite ist die digitale Visitenkarte und damit ein Aushängeschild. Viele Patienten informieren sich heute online über Sprechstundenzeiten, Leistungen und Qualifikationen, bevor sie einen Termin in einer Arztpraxis vereinbaren.
Der Internetauftritt sollte Vertrauen wecken und die wichtigsten Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen enthalten. Mediziner, die mit der Zeit gehen wollen, bieten zudem die Möglichkeit der bequemen Online-Terminvereinbarung.
3. Zusatzangebote
Je nachdem, welche Zielgruppe mit der Arztpraxis angesprochen werden soll, können zusätzliche Leistungen angeboten werden. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass Ärzte in ihrer Werbefähigkeit beschränkt sind. Im eigenen Wartezimmer Infobroschüren oder Flyer auszulegen, die auf Zusatzangebote hinweisen, ist aber kein Problem.
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