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Die Bundesregierung hat mit der Erhöhung des Mindestlohns eines ihrer großen Versprechen eingelöst und die Anhebung mittlerweile auf den Weg gebracht. Zum 1. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn somit auf 12 Euro pro Stunde. Unternehmen sollten die Neuerungen einkalkulieren und entsprechend reagieren. Doch worauf ist dabei zu achten und welche Veränderungen bringt das im Detail mit sich?

Mindestlohn klingt zunächst ganz einfach – doch viele Fallen warten

Auf den ersten Blick wirkt die Erhöhung des Mindestlohns ganz einfach. Er steigt auf 12 Euro pro Stunde und alle Mindestlohn Empfänger im Betrieb erhalten ab sofort eben 12 Euro pro Stunde x Arbeitsstunden pro Monat. Doch so einfach ist dies leider nicht, weil die Praxis im Betrieb normalerweise auch nicht so einfach ausfällt. Probleme ergeben sich zum Beispiel in folgenden Situationen:

1. Allgemeiner Mindestlohn vs. branchenspezifischer Mindestlohn

Einige Branchen weisen durch Tarifverträge oder durch Rechtsverordnungen (z.B. die Pflegebranche) Mindestlöhne auf, die sich von der allgemeinen Mindestlohn-Festlegung unterscheiden. Hier sollten Betriebe also darauf achten, am Ende den richtigen Mindestlohn für die Berechnung zu wählen.

2. Besondere Lohnuntergrenzen bei Auftragnehmer der öffentlichen Hand

Betriebe, die Aufträge der öffentlichen Hand annehmen, müssen eventuell auf besondere Lohnuntergrenzen achten. Diese können den gesetzlichen Mindestlohn mitunter deutlich übertreffen. So schreibt das Land Brandenburg bei öffentlichen Aufträgen von über 5.000 Euro für – Liefer- und Dienstleistungen beispielsweise einen Mindestlohn von 13 Euro pro Stunde vor. Bei Bauleistungen liegt die Grenze bei 10.000 Euro Auftragsvolumen. Hier gilt es für Unternehmen also zu prüfen, wie die genauen Vorschriften im jeweiligen Bundesland aussehen.

3. Bei Prämien und Sonderzahlungen muss genau hingeschaut werden

Prämien und Sonderzahlungen stellen einen Bereich dar, bei dem fachkundige Hilfe nötig ist. Aus diesem Grund sollten Unternehmer bei der Neuberechnung des Mindestlohns unbedingt auf die Hilfe ihres Steuerberaters bauen. So lässt sich Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter gewissen Umständen durchaus in die Berechnung des Mindestlohns mit einrechnen. Andere Zuschläge und Zulagen werden vom Gesetzgeber hingegen nicht als zurechenbar anerkannt und dürfen somit nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Oft geht es dabei um Zuschläge, die entweder zusätzliche Arbeit oder gar als höherwertig betrachtete Arbeit abdecken. Gleiches gilt für Zuschläge, die für Arbeit zu besonderen Zeiten ausgezahlt werden. Auch diese dürfen für die Berechnung des neuen Mindestlohns im Normalfall nicht herangezogen werden. Gute Beispiele sind:

  • Feiertagszuschläge
  • Schichtzulagen
  • Nachtzulagen
  • Akkordprämien
  • Überstundenzuschläge

4. Vorsicht bei Minijobs: Hier müssen Arbeitszeiten angepasst werden

Da bei Minijobs der Arbeitslohn nach oben nicht flexibel ist, muss hier die Arbeitszeit entsprechend angepasst werden, um den Mindestlohn einhalten zu können. Wer vorher 450 Euro für 45 Stunden Arbeitszeit im Monat erhalten hat, muss künftig maximal 37,5 pro Monat arbeiten, um diesen Verdienst zu generieren. Unternehmen haben hierbei zwei Möglichkeiten:

  1. Arbeitszeit reduzieren
  2. Aus dem Minijob einen Job in der Gleitzone machen

Schritt b kann sich lohnen, wenn der oder die Mitarbeitende einverstanden ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Minijob nicht mehr steuerfrei neben einer eventuellen Hauptbeschäftigung ausgeführt werden kann. In diesem Fall würde für beide Jobs Steuern und Abgaben anfallen.

Dokumentationspflichten müssen eingehalten werden

Wer den Mindestlohn zahlt, muss jeweils auch bestimmte Dokumentationspflichten einhalten. Dies gilt gerade, wenn Minijobber zum Einsatz kommen oder das eigene Unternehmen zu einer der Branchen gehört, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. Dazu gehören:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Gaststätten- und Hotelgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Speditions- und Transportgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen, bei denen der Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen im Vordergrund steht

Wie die Dokumentationspflichten genau aussehen, sollten Unternehmen deshalb mit ihrem Steuerberater klären. Fachkundige Experten können dabei auch Tipps zur rechtssicheren Aufbewahrung dieser Dokumentation zur Verfügung stellen.

Der neue Mindestlohn sorgt für Veränderungen

Der neue Mindestlohn von 12 Euro soll vielen Beschäftigten ein auskömmliches Leben verschaffen. Auf Unternehmen kommen dabei jedoch zahlreiche Pflichten und Veränderungen zu. Der Mindestlohn muss neu berechnet werden und schon dabei warten viele Fallen, die sich vor allem darauf beziehen, was hinzugerechnet werden darf und was nicht. Darüber hinaus spielen jedoch auch die Dokumentationspflichten eine wichtige Rolle, die nicht vernachlässigt werden dürfen.

Henry Scholz

Henry Scholz ist freischaffender Online-Redakteur und beschäftigt sich gerne mit Themen rund um Wirtschaft, Politik und Verbraucherschutz.

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