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450-Euro-Job: 3 Dinge, die du als Minijobber wissen musst

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Was ist überhaupt ein Minijob?

Als geringfügig beschäftigt oder Minijobber gilt jeder, der nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Diese 450 Euro sind für den Minijobber steuer- und abgabenfrei: Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt nur der Arbeitgeber.

Viele Arbeitnehmer oder Studierende möchten sich gerne mit einem Minijob etwas hinzuverdienen, sehen ihn als gute Möglichkeit, mal in eine andere Branche hineinzuschnuppern oder mit dem Hobby auch noch Geld zu verdienen – als Skilehrer oder Barmixer etwa. Drei Dinge solltest du unbedingt wissen, wenn du dein Einkommen mit einem Minijob aufbessern möchtest.

1. Auch mehr als 15 Wochenstunden sind erlaubt – zeitweise!

Vor 2013 war die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung auf 15 Wochenstunden begrenzt – das hat sich Anfang 2013 geändert, nun wird ein Minijob nur über die Verdienstgrenze definiert – ohne feste Arbeitszeitregelung.

Der Vorteil für Arbeitgeber und kurzfristige Minijobber wie z.B. Erntehelfer oder Skilehrer: Unternehmen können auch mit Minijobbern flexibel auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen und saisonale Gegebenheiten reagieren und können die Arbeitszeit verteilen.

Sprich: Ein Minijob bleibt ein Minijob, wenn die 450-Euro-Grenze nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr überschritten und insgesamt mehr als 5.400 Euro im ganzen Jahr damit verdient wird. Wichtig:

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Das Formular dazu gibt es bei der Minijob-Zentrale. Wenn du das tust (weil du maximal 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro pro Jahr verdienst), entspricht dein Brutto- dem Nettogehalt, es gibt keine weiteren Abzüge. Ohne diese Befreiung zahlen geringfügig Beschäftigte 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung ein und erwerben damit auch einen geringen Rentenanspruch. Sie haben dann z.B. auch Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Rente. Übrigens: Auch für Minijobs muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Er liegt derzeit bei 9,19 Euro.

2. Wer mehrere Einkommensquellen hat, bleibt rentenversichert

Wer mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einem Hauptberuf hat, muss einiges beachten:

3. Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch

Als Minijobber bist du ein Arbeitnehmer in Teilzeit und hast die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, wie z.B. auf bezahlten Urlaub. Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von einem Monat, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahren bestanden hat, zwei Monate bei fünf Jahren usw.

Ausnahme: Vorübergehende Aushilfskräfte, bei denen der Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festlegen kann.

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