Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins unternehmer WISSEN Steuernews für den Mittelstand.
Die Top-Themen im Einzelnen: Versteuerung der Privatnutzung auch bei Taxen +++ Vereinfachter Spendennachweis auch via PayPal möglich +++ Abzug der Entfernungspauschale bei Familienheimfahrt auch ohne eigenen Kostenaufwand möglich +++ Neues bei den Rechungsvorschriften
Versteuerung der Privatnutzung auch bei Taxen
Steuerpflichtige können die Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder die Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung nachwiesen und versteuern. Bei der Anwendung der Pauschalmethode kommt es laut einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss nur typischerweise für Privatfahrten geeignet sein. Die gilt auch für ein Taxi.
Dem Grundsatz nach kann man davon ausgehen, dass alle Pkws und Motorräder privat genutzt werden können. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen kann man davon nicht ausgehen. In der Regel ist hier die Privatnutzung zu verneinen, beweispflichtig ist dann die Finanzverwaltung.
Vereinfachter Spendennachweis auch via PayPal möglich
Spenden können Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Allgemeinen bedarf es hierzu einer sog. Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation.
In Ausnahmefällen genügt allerdings der sog. Vereinfachte Spendennachweis um die Anerkennung der Spende nicht zu gefährden. Bei Katastrophenfällen gilt der vereinfachte Spendennachweis in unbegrenzter Höhe. In allen anderen Fällen reicht ein Zahlungsnachweis wenn die Spende nicht mehr als 200 EUR betragen hat.
Der vereinfachte Nachweis kann beispielsweise mittels Kontoauszug, Onlinebanking-Ausdruck oder Bareinzahlungsbeleg geleistet werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein vertritt nun die Auffassung, dass der Nachweis der Spende auch durch einen Kontoauszug via PayPal erbracht wurde. Das Ministerium führt an, dass es sich bei PayPal um ein Kreditinstitut mit Sitz in Luxemburg handelt und deshalb der Kontoauszug vergleichbar einer deutschen Bank anzuerkennen ist.
Abzug der Entfernungspauschale bei Familienheimfahrt auch ohne eigenen Kostenaufwand möglich
Ein erfreuliches Urteil hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 18. April 2013 getroffen. Damit lässt das oberste Finanzgericht einen Abzug der Entfernungspauschale bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine eigenen Kosten entstanden sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Bahnangestellter in seiner Einkommensteuererklärung Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Familienheimfahrten geltend gemacht. Die elf mit dem eigenen Pkw durchgeführten Fahrten erkennte das Finanzamt an, die restlichen mit der Bahn getätigten Fahrten mit der Begründung nicht, dass dem Steuerpflichtigen hierfür keine eigenen Aufwendungen entstanden sind.
Der Bundesfinanzhof sah dies im Gegensatz zu den Vorinstanzen nicht so und ließ den Abzug als Werbungskosten für alle 48 Heimfahrten zu. Das Gericht stellt klar, dass ebenso wie die Pendlerpauschale die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrmittelunabhängig anzusetzen sind. Das gilt auch dann, wenn dem Berufspendler für diese Fahrten keine eigenen Kosten entstanden sind. Somit gilt die Pauschale egal ob Steuerpflichtige zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Allerdings stellt der Bundesfinanzhof gleichzeitig klar, dass vom Arbeitgeber geleistet Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge ggf. auf die Pauschale anzurechnen sind, da in solchen Fällen zumindest kein kompletter Werbungskostenabzug geboten ist.
Neues bei den Rechungsvorschriften
Durch das sog. Amthilferichtlinien-Umsetzungsgesetz sind auch die Rechnungsvorschriften erweitert worden. Das neue Thema mit den Gutschriften wurde in den Steuernews der Ausgabe August 2013 behandelt. Neu hinzugekommen ist, dass bei Leistungen gem. §13b UStG ein klarer Hinweis auf der Rechnung gegeben sein muss und zwar im Wortlaut „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“. Internationale Bezeichnungen wie beispielsweise VAT reserved sind zwar unschädlich aber alleine nicht ausreichend. Betroffene Unternehmer sollten etwaige Rechnungsprogramme entsprechend anpassen.
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