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Die aktuelle Kältewelle macht vielen Beschäftigten zu schaffen – nicht nur auf dem Weg zur Arbeit, sondern auch im Büro selbst. Defekte Heizungen, undichte Fenster oder übertriebenes Energiesparen sorgen derzeit für frostige Temperaturen an zahlreichen Arbeitsplätzen. Was viele nicht wissen: Auch für die Temperatur am Arbeitsplatz gibt es feste Vorschriften. Was gesundheitlich noch zumutbar ist und was nicht, das regeln die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Was rechtlich gilt, wenn es im Büro kalt ist, erklären wir Ihnen hier.

Mehr Artikel rund ums Büroleben findest du am Ende dieses Beitrags.

Diese Temperaturen sind Pflicht am Arbeitsplatz

Die vorgeschriebenen Mindestwerte richten sich nach der körperlichen Belastung bei der Arbeit. Bei leichten Tätigkeiten im Sitzen – also ganz klassische Büroarbeit, beispielsweise am PC – müssen mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden. Wer überwiegend steht oder geht und dabei mittelschwere Arbeit verrichtet, hat Anspruch auf mindestens 17 Grad.

Für körperlich anstrengende Tätigkeiten wie Lagerarbeit liegt die Untergrenze bei 12 Grad Celsius. Der Grund: Bei schwerer körperlicher Belastung produziert der Körper selbst mehr Wärme, sodass niedrigere Raumtemperaturen noch als zumutbar gelten. Als Faustregel gilt: Je mehr man sich bewegt, desto weniger muss geheizt werden. Arbeitgeber müssen diese Faktoren bei der Temperaturregelung berücksichtigen, sonst können rechtliche Konsequenzen drohen.

Höhere Anforderungen für Pausenräume und Duschen

Für bestimmte Räumlichkeiten gelten allerdings strengere Temperaturvorgaben als für normale Arbeitsräume. In Pausenräumen, Sanitäranlagen, Bereitschaftsräumen, Kantinen und Erste-Hilfe-Räumen schreibt die Arbeitsstättenrichtlinie mindestens 21 Grad Celsius vor. Noch wärmer muss es in Waschräumen mit Duschmöglichkeiten sein: Hier sind während der Nutzung durch die Beschäftigten mindestens 24 Grad Celsius erforderlich. Diese erhöhten Werte sollen verhindern, dass Mitarbeiter nach körperlicher Anstrengung oder beim Umziehen auskühlen.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Toilettenräume: Dort darf die Temperatur kurzzeitig unter 21 Grad fallen, wenn die Beschäftigten selbst lüften. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber jedoch sicherstellen, dass diese Mindesttemperaturen während der gesamten Betriebszeit eingehalten werden.

Arbeitgeber muss bei Kälte sofort reagieren

Ist es im Büro deutlich zu kalt – sprich, werden die Mindestwerte nicht erreicht – so muss der Arbeitgeber tätig werden. So müssen organisatorische oder technische Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu verbessern – etwa durch Reparaturen, Zusatzheizungen oder angepasste Arbeitsabläufe.

Zusätzlich zur Behebung technischer Defekte ist es auch Aufgabe des Arbeitgebers, Schutzkleidung bereitzustellen. Dazu zählen auch (Winter-)Jacken, Handschuhe, Kopf- und Ohrenschutz. Eine weitere Möglichkeit sind organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmpausen sowie das Angebot warmer Getränke. Diese Vorkehrungen sollen sicherstellen, dass Beschäftigte trotz niedriger Außentemperaturen ohne Gesundheitsrisiko arbeiten können.

Einfach gehen dürfen Arbeitnehmer nicht

Auch wenn das Thermometer unter die Mindestgrenze fällt, dürfen Beschäftigte nicht eigenmächtig ihre Arbeit niederlegen. Stattdessen sollten Betroffene zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat suchen. Bleibt der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Situation untätig, können sich Beschäftigte an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

Eine Arbeitsniederlegung ist erst dann zulässig, wenn ein konkretes Gesundheitsrisiko nachgewiesen werden kann. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Temperatur nur wenige Stunden oder bereits seit Tagen unter dem Grenzwert liegt. Grundsätzlich ist das Niederlegen der Arbeit nur in absoluten Ausnahmefällen ratsam.

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